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  • NoVA-Berechnung (Fahrzeughandel/Dokumentation/MOTIONDATA DMS/DE)

    Allgemein

    In diesem Dokument finden Sie die Beschreibung der NoVA Geschäftsfallermittlung für den NoVA-Rechner im System MOTIONDATA. Die abgebildeten Kunden- und Fahrzeugdaten sind zur Gänze frei erfunden.
    Das MOTIONDATA System enthält bereits die derzeit gültigen NoVA-relevanten Berechnungsgrundlagen. Aufgrund der Vielzahl von NoVA Geschäftsfällen ist jedoch grundsätzlich der Anwender dafür verantwortlich, die für die gesetzlich geltende Grundlagenregelung, die korrekte NoVA Berechnungsmethode zu wählen.
    Details zur gesetzlichen NoVA Berechnung finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen - unter folgendem Link:
    https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/normverbrauchsabgabe.html

    Konfiguration

    Basis-Einstellungen

    Unter Basis/Administration/Optionen/Basis/Basis/"Nova aktivieren" kann eingestellt werden, in welche NoVA-Variante standardmäßig im NoVA-Rechner ausgewählt sein soll. Diese Einstellung sollte ab dem 01.03.2014 auf Variante 4 eingestellt sein.

    Modul-Einstellungen

    1. Anlage zweier neuer E/A-Code unter Basis -> Stammdaten -> Wartung -> Betriebsdaten. FZG-Ertrags-Aufwandserfassung.

      1. Für NoVA-Rückvergütungen bei Verkauf von Kurzzulassungen bspw. ARNRF

      2. Für NoVA-Rückvergütungen bei Verkauf von Ankäufen bspw. ERNRF

    2. Zuweisung der E/A-Codes unter Basis -> Administration -> Optionen -> Moduloptionen -> KR Fahrzeughandel.

    Fall 1: Verkauf

    Es werden Einstellungen in den Fahrzeughandelsmoduloptionen zur Verfügung gestellt, mit denen Codes für die Nova-Rückforderungen (Für Ausgangsrechnungen von Kurzzulassungen (In weiterer Folge als ARNRF bezeichnet)
    Wird ein Fahrzeughandelsauftrag mit der Art 4 (Kurzzulassung - Nova bereits abgeführt) erfasst, so erfolgt bei der Fakturierung die Generierung einer Ertragsrechnungsposition mit dem KZL-NRF-Code, welcher 16,67 % der bei der Kurzzulassung abgeführten Nova enthält. Dieser Code sollte so angelegt werden, dass die zugehörige Ertragsrechnungsposition beim FiBu-Abstellprozess von Ertragsrechnungen übergeleitet wird.

    Fall 2: Gewerblicher Ankauf

    Es werden Einstellungen in den Fahrzeughandelsmoduloptionen zur Verfügung gestellt, mit denen Codes für die Nova-Rückforderungen (ER: Ankauf von Fahrzeugen von steuerlich begünstigten Unternehmen (ERNRF)) zur Verfügung gestellt werden.
    Die Nova-Rückforderung muss vom Benutzer manuell in der Eingangsrechnung mit dem ERNRF angelegt werden (Aktivierung der Ertragsrechnungsüberleitung für ER erforderlich); die Position wird dann im Zuge der ER automatisch mitverbucht und darf NICHT mehr über die Ertragsrechnung in die FiBu übergeleitet werden.

    Ermittlung von NoVA- und Bonus/Malus-Berechnung

    Die Ermittlung des NoVA Geschäftsfalles für den NoVA-Rechner erfolgt über die beim Fahrzeug hinterlegte Bauart (siehe Abbildung Fahrzeug) über den bei der Bauart hinterlegten EBV-Code. (Siehe Abbildung: Betriebsdaten-Bauart).


    Abbildung: Fahrzeug


    Abbildung: Betriebsdaten-Bauart

    Die MOTIONDATA Bauarten bzw. EBV-Codes entsprechen den Fahrzeugklassen. Weitere Details dazu finden Sie unter den folgenden Links:

    Hinweis:

    Diverse Marken-Schnittstellen übermitteln laufend neue Bauarten. Diese werden aber in den Betriebsdaten nicht automatisch umgeschlüsselt. In diesen Fällen ist der EBV-Code manuell nachzutragen.
    Ist bei einer Bauart kein (oder ein von den o. e. Werten abweichender) EBV-Code hinterlegt sowie beim Fahrzeug selbst, ein NoVA Prozentsatz bzw. ein Emissionswert (CO2-Ausstoß) eingetragen, dann wird der NoVA-Rechner mit allen Funktionen geöffnet. Um unerwünschte Ergebnissen entgegenzuwirken empfehlen wir jedoch sicherzustellen, dass bei sämtlichen Fahrzeugen, die korrekte Bauart im Fahrzeugstamm zugewiesen wurde.

    Im NoVA-Rechner wird der NoVA-Prozentsatz anhand des CO2-Werts ermittelt. Ist kein CO2-Wert bekannt, wird bei PKWs, Wohnmobile und bei leichten Nutzfahrzeugen eine manuelle Berechnung aufgrund der Leistung durchgeführt. In dem Fall wird der CO2-Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen und aufgrund des so berechneten CO2 Werts wird dann der NoVa-Prozentsatz berechnet. 

    Die Anpassung betrifft alle Methoden ab Methode 9.

    Motorräder sind im NoVA Rechner aus der manuellen Berechnung ausgenommen. Da ist zurzeit keine manuelle Berechnung aufgrund des Hubraums implementiert. 

    NoVA-Berechnung hinsichtlich aliquoter Berücksichtigung des Bonus-Malus-Betrags bei Gebrauchtfahrzeugen

    Gebrauchtfahrzeuge

    Bei den Gebrauchtfahrzeugen mit NoVA, die einer GEBWG oder einer deren Unterabteilungen gehören, wird vor dem Aufruf des NoVA-Rechners aus dem MD.DMS geprüft, ob die Fahrzeugstammfelder

    • "Ehemaliger Neupreis incl. (lt. Eurotax)" sowie

    • "Mittelwert incl (lt. Eurotax)"

    befüllt sind.

    Falls nicht, wird der Benutzer mit einer Meldung darauf hingewiesen, und der Aufruf des NoVA-Rechners wird unterbunden.

    Sobald diese Pflichtfelder befüllt sind, wird der Restwert in % berechnet. Dieser wird dann auch im NoVA-Rechner angezeigt und bei der Berechnung von Bonus/Malus berücksichtigt. Gilt für alle Methoden, alle Fahrzeugarten und alle Besteuerungen (Inlandfahrzeuge, EU-Import, Differenzbesteuerung).

    Kundenfahrzeuge

    Bei Kundenfahrzeugen wird eine Restwertberechnung immer mit 100% durchgeführt.

    Fahrzeugstammfelder "Ehemaliger Neupreis inkl." und "Mittelwert inkl." (aus KR Preisinfo 2) sind bei Kundenfahrzeugen für den NoVa-Rechner Aufruf und die Restwertberechnung selbst nicht erforderlich. 

    Sind bei einem Kundenfahrzeug die Fahrzeugstammfelder "Ehemaliger Neupreis inkl." und "Mittelwert inkl." im KR Preisinfo 2 befüllt, wird der daraus berechnete Restwert % für die Restwertberechnung nicht berücksichtigt, sondern wird die Restwertberechnung immer mit 100% durchgeführt.

    Ermittlung eines Neu- bzw. Gebrauchtfahrzeugs

    • Wurde eine Fahrgestellnummer der Abteilung NEUWG oder einer Unterabteilung von NEUWG, zugeordnet, dann handelt es sich um ein Neufahrzeug.

    • Wenn ein Fahrzeug nicht der NEUWG oder einer Unterabteilung zugeordnet wurde, dann liegt in der Regel ein Gebrauchtfahrzeug-Geschäftsfall zugrunde.

    • Wenn keine Fahrgestellnummer ermittelt werden kann, sprich es existiert kein Eintrag im Fahrzeugstamm - sondern nur im Modellstamm - dann agiert der NoVA-Rechner wie bei einem Neufahrzeug.

    Ermittlung der Differenzbesteuerung

    • Wird der NoVA-Rechner direkt aus dem Auftragswesen aufgerufen, sprich es sind Fahrgestellnummer und Auftragsnummer vorhanden, wird geprüft, ob im Auftrag die Funktion „USt vom Mehrerlös" aktiviert wurde. In diesem Fall handelt es sich um eine Differenzbesteuerung.

    • Ist nur eine Fahrgestellnummer vorhanden, wird ebenso geprüft, ob im Fahrzeugstamm die Funktion „USt vom Mehrerlös" aktiviert wurde. Ist diesem Fall handelt es sich um eine Differenzbesteuerung.

    • Ist keine Fahrgestellnummer (Modell-Angebot) vorhanden, gibt es keine Differenzbesteuerung.

    Ermittlung des Geschäftsfalls EU-Import

    • Beim Aufruf des NoVA-Rechners aus dem Auftragswesen wird geprüft, ob es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt sowie ob im Auftrag der Geschäftsfall „Importfahrzeug" ausgewählt wurde. In diesem Fall handelt es sich um ein EU-Import bzw. Import aus einem Drittland. Der Restwert wird demnach aus dem Fahrzeugstamm-Karteireiter „Preisinfo 2" (= Restwert Gebrauchtfahrzeug in %) übernommen. Dieser berechnet sich aus dem „Ehemaligen Neupreis inkl. (lt. Eurotax)" und dem „Mittelwert inkl. (lt. Eurotax)".

    • Wird der NoVA-Rechner aus einer anderen Maske aus aufgerufen, so findet prinzipiell dieselbe Ãœberprüfunglogik statt, jedoch wird der Geschäftsfall aus dem Fahrzeugstamm (Karteireiter- Preisinfo 1) entnommen.

    Ermittlung der Nova-Variante

    Die NoVA-Variante 2 bzw. 3 waren bis zum 28.2.2014 lt. gesetzlicher NoVA Regelung anzuwenden, d.h. mittlerweile dürfen sie nur mehr im Falle von differenzbesteuerten EU-Import-Fahrzeugen zur Anwendung kommen.
    Für alle Berechnungsmethoden ab 01.03.2014 ist die "NoVA-Variante 4" zu verwenden.

     

    Vorschlag der NoVA Berechnungsmethode beim Öffnen des NoVA-Rechners

    Die NoVA-Berechnungsmethode wird grundsätzlich auf Basis des zuletzt kalkulierten Geschäftsfalls (Berechnungsmethode + Berechnungsvariante) vorausgewählt.
    Sollte noch kein letzter Geschäftsfall oder noch keine NoVA-Berechnung (Geschäftsfall A0) existieren, wird sie auf Basis des Erstzulassungsdatums oder falls dieses nicht vorhanden ist auf Basis des Tagesdatums vorausgewählt.

    Ausnahmen

    Gebrauchtfahrzeuge

    Bei Fahrzeugen, die der GEBWG oder Unterabteilungen dieser zugeordnet sind, wird sofern kein Geschäftsfall vorhanden ist, die Berechnungsmethode immer gleich aufgrund des Tagesdatums vorausgewählt.
    Nur bei differenzbesteuerten EU-Import-Fahrzeugen wird sie auch zusätzlich aufgrund des Erstzulassungsdatums befüllt.

    Differenzbesteuerte EU-Importe mit Erstzulassungsdatum zwischen 01.03.2014 und 31.12.2019

    In diesem Fall wird laut gesetzlicher Vorgabe immer die Berechnungsmethode 8 (01.01.2016 - 31.12.2019) vorgeschlagen.

    NoVA-Berechnung im Fahrzeugstamm

    Beim Aufruf des NoVA-Rechners aus dem Fahrzeugstamm werden Bauart, Emissionswerte, Preise, NoVA-Prozentsatz und Variante „Neufahrzeug" bzw. „Importfahrzeug" für die Kalkulation herangezogen. Die im NoVA-Rechner ermittelten Werte, können in den Fahrzeugstamm übernommen werden. (Siehe Abbildung „Fahrzeug Preisinfo 1")


    Abbildung: Fahrzeug Preisinfo 1

    NoVA-Berechnung im Angebots- Kaufvertragswesen

    Beim Aufruf des NoVA-Rechners aus dem Kaufvertrag, Karteireiter „Preise" werden Bauart, Emissionswerte, Preise, NoVA-Prozentsatz und Variante „Neufahrzeug" resp. „Importfahrzeug" für die Kalkulation aus dem Fahrzeugstamm herangezogen. Die im NoVA-Rechner ermittelten Werte, werden in den Kaufvertrag übernommen. (Siehe Abbildung „Fahrzeug Kaufvertrag")


    Abbildung: Fahrzeug Kaufvertrag

    NoVA-Berechnung beim Firmenfahrzeuganmeldungen (Vorführwagen, Kurzzulassung)

    Beim Aufruf des NoVA-Rechners im Rahmen eines Firmenfahrzeuganmeldungsprozesses werden Bauart, Emissionswerte, Preise und NoVA-Prozentsatz aus dem Fahrzeugstamm, sowie die Variante „Neufahrzeug" bzw. „Importfahrzeug" für die Kalkulation aus der Fahrzeuganmeldemaske herangezogen. Die im NoVA-Rechner ermittelten Werte (siehe auch Abbildung „NoVA-Rechner für Fahrzeuganmeldung„) werden in die Fahrzeuganmeldung übernommen. (Siehe Abbildung „Fahrzeuganmeldung")


    Abbildung: Fahrzeuganmeldung


    Abbildung: NoVA-Rechner f. Fahrzeuganmeldung

    NoVA-Berechnung in Fahrzeughandelsaufträgen

    Beim Aufruf des NoVA-Rechners aus dem Fahrzeughandelsauftrag, Karteireiter „Fahrzeughandel" werden die notwendigen Daten aus dem Fahrzeugstamm, sowie aus dem Auftrag für die Kalkulation herangezogen (Siehe Abbildung „Auftrag m. NoVA Variante 4"). Die im NoVA-Rechner ermittelten Werte können in den Auftrag übernommen werden. Wir empfehlen im NoVA-Rechner - nach durchgeführter Berechnung - eine Druckausgabe zu erstellen und innerhalb des Fahrzeugakts aufzubewahren. (Siehe Abbildung „NoVA-Rechner")


    Abbildung: Auftrag m. NoVA Variante 4


    Abbildung: NoVA-Rechner

    Anhand des o. a. Beispiels sieht man auf der folgenden Abbildung „Fahrzeugrechnung mit NoVA Variante 4" die Darstellung der NoVA Position als Gesamtsumme sowie im Detail.


    Abbildung: Fahrzeugrechnung m. NoVA Variante 4

    Unterscheidung verschiedener Geschäftsfälle im Auftrag:
    Um zu gewährleisten, dass die Fahrzeugkosten korrekt berechnet werden ist für jeden Geschäftsfall im Fahrzeughandelskarteireiter, unter „Art", die zugehörige Option auszuwählen (siehe Abbildung „Fahrzeughandelskarteireiter - Art").
    Aufgrund der gewählten Option/Art ist der NoVA-Rechner verfügbar oder deaktiviert.

    Zusammenfassend kommt folgende Regel zur Anwendung:
    Sobald der NoVA-Rechner verfügbar/aktiviert ist, wird die Eingabemöglichkeit weiterer Daten (NoVA-%, CO2, usw.) freigegeben, da in diesem Fall davon ausgegangen wird, dass ein NoVA-pflichtiges Fahrzeug ausgewählt wurde.


    Abbildung: Fahrzeughandelskarteireiter - Art

    Art 0 – Standard:
    Diese Option ist für alle Standard-Geschäftsfälle auszuwählen, die nicht in eine der weiteren Optionen fallen.

    Art 1 – Subhändler:
    Für Aufträge, die an Subhändler fakturiert werden (es wird keine NoVA abgeführt/angedruckt) ist diese Option zu wählen. In diesen Fällen ist nur der eigentliche NoVA-% ersichtlich. Betrag und Zu/Abschlag lauten = 0 (null). Der NoVA-Rechner ist demnach auch nicht verfügbar.

    Art 2 – Leasing mit Novaberechnung:
    Diese Option ist für Leasing-Aufträge vorgesehen, wonach die NoVA abgeführt werden muss.

    Art 3 – Leasing ohne Novaberechnung:
    Diese Option ist für Leasing-Aufträge vorgesehen, sofern keine NoVA abgeführt werden muss.
    In diesem Fall wird der Normverbrauchsabgabe-Bereich deaktiviert, d. h. die darin enthaltenen Werte werden auf 0 (null) gesetzt. Der NoVA-Rechner ist demnach auch nicht verfügbar.

    Art 4 – Kurzzulassung (= NoVA bereits abgeführt):
    Diese Option ist für jene Fahrzeuge vorgesehen, wo die NoVA im Zuge einer Kurzzulassung bereits abgeführt wurde.

    Art 5 – Keine NoVA / bereits abgeführt:
    Diese Option ist für all jene Fahrzeuge zu wählen, die generell nicht NoVA-pflichtig sind bzw. die NoVA bereits im Vorfeld abgeführt wurde (z. B. Gebrauchtfahrzeuge, die schon einmal in Österreich zugelassen wurden).

    NoVA Rückvergütung

    Gilt für Fahrzeuge, bei denen im unmittelbar folgenden Rechtsgeschäft die NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer eingeht (§ 6 Abs 7 NoVAG).

    Fall 1: Verkauf

    Typisches Beispiel Leasing, aber auch Tageszulassungen:
    Die NoVA ist bei der Lieferung durch den Fahrzeughändler an die Leasinggesellschaft nicht in der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer, jedoch werden die Leasingraten zur Gänze der Umsatzsteuer unterworfen; daher Rückvergütung von 16,67% der vom Fahrzeughändler in Rechnung gestellten NoVA bei der Leasinggesellschaft.

    Ebenso Tageszulassung:
    Fahrzeug wird anlässlich der Zulassung durch den Fahrzeughändler besteuert, die NoVA ist vom Gemeinen Wert ohne Umsatzsteuer zu entrichten; anlässlich der nachfolgenden Veräußerung des Fahrzeuges an den Kunden, die zur Gänze der Umsatzsteuer unterliegt, hat der Fahrzeughändler gegenüber dem Finanzamt einen Anspruch auf 16.67% der bezahlten NoVA.

    Fall 2: Gewerblicher Ankauf

    Ankauf:
    Vergütungen sind zB auch für Fahrschul-, Taxi- und Feuerwehrfahrzeuge vorgesehen.

    Handhabung in MOTIONDATA

    Fall 1: Verkauf

    Folgende Bedingungen MÜSSEN erfüllt sein:

    1. Die Kurzzulassung eines Fahrzeugs muss über den MD Fahrzeugmanager erfolgen.

    2. Das Fahrzeug darf nicht im selben Monat verkauft worden sein, in dem auch die Kurzzulassung für das Fahrzeug erfolgt ist.

    3. Die NoVA-Berechnung bei der Kurzzulassung muss mit der MD NoVa-Variante 4 erfolgt sein.

    Handhabung in MOTIONDATA

    1. Das kurzgelassene Fahrzeug wird verkauft.

    2. Das Auftragswesen ermittelt automatisch die richtige Art (Kurzulassung (Nova breits abgeführt)

    3. Bei der Fakturierung wird automatisch eine entsprechende NoVA-Rückvergütungsposition in der Ertragsrechnung angelegt und wird zu Dokumentationszwecken auch auf der NoVa-Liste angezeigt.

    Fall 2: Gewerblicher Ankauf

    Folgende Bedingungen MÜSSEN erfüllt sein:

    1. Für diese Funktion muss die „Erweitere Eingangsrechnung" freigeschalten sein!

    Handhabung in MOTIONDATA

    1. Ein begünstigtes Fahrzeug wird über FZG-Eingangsrechnung angekauft.

    2. Erfassung der Fahrzeugposition.

    3. Erfassung der E/A-Position mit Auswahl des E/A-Codes, der für diese Zwecke definiert wurde. In diesem Bespiel der E/A-Code „ERNRF".

    4. Beim Abschluss der Eingangsrechnung wird die entsprechende E/A-Position in der Ertragsrechnung angelegt und auch auf der NoVA-Liste im Abschnitt „Rückvergütungen" angezeigt.