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Lizenz- und Pflegeverträge (Software)

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MOTIONDATA VECTOR Software GmbH (im folgenden MOTIONDATA genannt) gewährt dem Kunden zu den nachstehenden Bedingungen ein zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung des vom Kunden jeweils erworbenen Lizenzmaterials im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit des Kunden und nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Lizenzmodells. Die Nutzung des Lizenzmaterials für eine erweiterte Lizenzgröße nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Lizenzmodells sowie die Nutzung weiterer Module des Lizenzmaterials ist nur nach Maßgabe einer zuvor abzuschließenden Lizenzerweiterung zulässig. Lizenzerweiterungen bedürfen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

Die Einräumung des Nutzungsrechts ist durch die vorherige vollständige Zahlung der Lizenzgebühren aufschiebend bedingt. MOTIONDATA behält sich das alleinige Eigentums- sowie Urheberrecht und sämtliche gewerblichen Schutzrechte am Lizenzmaterial vor.

Lizenzmaterial im Sinne des Vertrages sind Datenverarbeitungsprogramme und/oder lizenzierte Datenbestände (Programme) in maschinenlesbarer Form (Objekt Code) einschließlich der damit verbundenen Dokumentationen (Handbuch) in elektronischer Form. Die Programme entsprechen den Beschreibungen in der jeweils zugehörigen Dokumentation, eine darüber hinaus gehende Funktionalität der Programme schuldet MOTIONDATA nicht.

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Lizenzmodelle

Die Lizenzierung der Bereiche oder Module von MOTIONDATA sowie sonstiger auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen lizenzierter Programme erfolgt auf der Basis unterschiedlicher Lizenzmodelle, die nachfolgend beschrieben sind. Dem Deckblatt eines Lizenzvertrages ist das jeweils vereinbarte Lizenzmodell je Bereich oder Modul zu entnehmen. Die Einhaltung der Lizenzbestimmungen wird zum Teil durch technische Vorrichtungen (Freischaltcodes, etc.) abgesichert.

Arbeitsplatzbasierendes Lizenzmodell (AP)

Erfolgt die Lizenzierung auf der Basis von Arbeitsplätzen, so ist die Nutzung auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen beschränkt. Die Lizenzierung erfolgt auf der Basis einer bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen, die auf die im Rahmen der Installation einvernehmlich bestimmte Maschine (physischer Rechner) – nachfolgend kurz „Bestimmte Maschine“ genannt - oder einen zugelassenen Server zugreifen.

Betriebsbasierendes Lizenzmodell (BE)

Erfolgt die Lizenzierung auf der Basis von Betrieben, so ist die Nutzung auf eine bestimmte Anzahl von Betrieben beschränkt. Maßgeblich ist die Anzahl der Firmenstammsätze, die auf der Bestimmten Maschine für den jeweiligen Bereich oder das jeweilige Modul in den Firmenstammdaten angelegt sind.

Nutzung

Nutzung des Lizenzmaterials bedeutet jedes ganze oder teilweise Kopieren (Einspeichern) von maschinenlesbarem Lizenzmaterial auf einem Rechner zum Zweck der Verarbeitung der darin enthaltenen Instruktionen oder Daten. Sämtliche Bereiche oder Module von MOTIONDATA – mit Ausnahme im Deckblatt zu bezeichnender Bereiche oder Module, die aus technischen Gründen auf einem gesonderten Server betrieben werden - sind auf einer einheitlichen bestimmten Maschine zentral einzuspeichern. Die Nutzung des Lizenzmaterials ist an peripheren Einheiten (Clients) durch Zugriff auf die Bestimmte Maschine im Rahmen des jeweiligen Lizenzmodells zulässig. Die Nutzung auf weiteren Maschinen neben der Bestimmten Maschine ist lediglich nach Maßgabe einer zuvor abzuschließenden Nebenlizenz zulässig. Ist die Bestimmte Maschine nicht einsatzfähig, so ist die Nutzung vorübergehend auf einer anderen Maschine zulässig. Tauscht der Kunde die Bestimmte Maschine gegen eine andere Maschine aus, so wird diese andere Maschine auf Wunsch des Kunden durch Vertragsänderung als Bestimmte Maschine akzeptiert. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf den erforderlichen Gebrauch der zum Lizenzmaterial gehörigen Dokumentation.

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Die Pflege des im Deckblatt bezeichneten Lizenzmaterials erfolgt durch MOTIONDATA gemäß den in Punkt 12. festgelegten Bedingungen für die Programmpflege. Die Pflegeleistungen sind vergütungspflichtig in Form der laufenden Pflegegebühren gemäß Punkt 6.

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Der Kunde ist zur Herstellung einer Sicherungskopie berechtigt. Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Dekompilierung des Lizenzmaterials ohne Zustimmung der MOTIONDATA berechtigt, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität mit einem anderen Computerprogrammen zu erhalten. Weitergehende Rechte zur Nutzung, Bearbeitung oder Verbreitung werden hierdurch nicht begründet. Alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom Kunden hergestellten, vollständigen oder teilweisen Kopien des maschinenlesbaren Lizenzmaterials, gleich ob vertragskonform oder vertragswidrig bearbeitet, übersetzt sowie unverändert oder bearbeitet mit anderen Programmen verbunden wurde, verbleiben - unbeschadet des Eigentums des Kunden am Aufzeichnungsträger - bei MOTIONDATA. Der Kunde ist verpflichtet, auf allen Kopien des Lizenzmaterials den MOTIONDATA Copyright Vermerk anzubringen. Der Kunde verpflichtet sich, Lizenzmaterial einschließlich Kopien jeder Art, keinesfalls Dritten (einschließlich anderen Lizenznehmern des betreffenden Bereichs oder Moduls) zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden. Als Dritte gelten nicht Mitarbeiter des Kunden und von MOTIONDATA sowie andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzprogramms für den Kunden bei ihm aufhalten. Eine Übertragung oder Vermietung der gewährten Nutzungsrechte oder eine Einräumung von Unterlizenzen an dem Lizenzmaterial ist nicht zulässig.

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Der Kunde erhält bei Abschluss eines Erstvertrages oder einer Nebenlizenz jeweils eine Lieferkopie des betreffenden Lizenzmaterials auf einem maschinenlesbaren Datenträger sowie den zur Nutzung erforderlichen Freischaltcode und ein Exemplar der jeweils einschlägigen Anwendungsdokumentation in elektronischer Form. Für den Fall des Abschlusses einer Erweiterungsvereinbarung erfolgt die Lieferung regelmäßig durch Lieferung eines Freischaltcodes. Soweit in den Fällen des Abschlusses einer Erweiterungsvereinbarung eine Lieferung von maschinenlesbarem Code aus technischen Gründen erforderlich ist (ggf. bei Erweiterung auf bestimmte Module), erfolgt die Lieferung auf einem maschinenlesbaren Datenträger nebst Übermittlung eines erforderlichen Freischaltcodes. Der Kunde wird MOTIONDATA bei der Erstellung des jeweiligen Freischaltcodes durch Bereitstellung erforderlicher Informationen zur eindeutigen Identifizierung der Bestimmten Maschine unterstützen. MOTIONDATA führt die Installation nur im Rahmen einer gesondert zu beauftragenden kostenpflichtigen Dienstleistung durch. MOTIONDATA übernimmt keine über die gemäß Punkt 7. hinausgehende Gewährleistung dafür, dass das gelieferte Lizenzmaterial frei von Viren ist. MOTIONDATA  erklärt jedoch, dass MOTIONDATA keine Kenntnis von Viren im gelieferten Lizenzmaterial hat. MOTIONDATA wird Datenträger vor Auslieferung mit allgemein verfügbaren, jeweils dem Stand der Technik entsprechenden Virenscannern darauf überprüfen, ob das Lizenzmaterial oder der Datenträger Viren enthalten.

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Die Vergütung besteht aus

  • einer Einmal-Lizenzgebühr und
  • laufenden Pflegegebühren.

Die Einmal-Lizenzgebühr ist mit Lieferung des Lizenzmaterials als Gegenleistung für die zeitlich unbeschränkte Einräumung des Nutzungsrechts gemäß Punkt 1. zur Zahlung fällig.

Die Pflegegebühren sind in der im Deckblatt angeführten monatlichen Höhe jeweils kalenderjährlich im Voraus zur Zahlung fällig, wobei im Falle eines Vertragsbeginns während eines Kalenderjahres die für den Rest des Kalenderjahres anfallenden Pflegegebühren vom Kunden  am ersten Tag des Monats, der auf die Lieferung des Lizenzmaterials folgt zu bezahlen sind. MOTIONDATA ist frühestens nach zwölf Monaten zum 01. Januar eines jeden Jahres berechtigt, die Pflegegebühren anzupassen, wobei die Änderung die jeweilige zwischenzeitliche Erhöhung des Verbraucherpreisindex 2010 der Statistik Austria, Bundesanstalt Öffentlichen Rechts, oder eines allfälligen an dessen Stelle tretenden Ersatzindex, um nicht mehr als 2 Prozentpunkte übersteigen darf.

Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich mit dem zur Zeit der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird dieser innerhalb einer Berechnungsperiode geändert, so gelten die Zeiträume mit den jeweils gültigen Umsatzsteuersätzen als getrennte Berechnungsperioden.

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MOTIONDATA leistet für die vertragsgemäßen Eigenschaften des Lizenzmaterials Gewähr. Mängel sind vom Kunden MOTIONDATA unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Mängelrüge).

MOTIONDATA ist im Falle eines gewährleistungspflichtigen Mangels zunächst zur nach ihrer Wahl Verbesserung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreien Lizenzmaterials berechtigt. Die Mangelbeseitigung erfolgt durch Übersendung eines Datenträgers, auf dem sich eine mangelbereinigte Version befindet, welche vom Kunden selbst zu installieren ist. Soweit technisch möglich, ist MOTIONDATA berechtigt, die mangelbereinigte Version an Stelle der Übersendung eines Datenträgers auch online zu überspielen. Die Mangelbeseitigung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch innerhalb angemessener Frist als fehlgeschlagen. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl bzw. gelingt es MOTIONDATA im Rahmen der Mangelbeseitigung nicht, eine erhebliche Abweichung von der Dokumentation zu beseitigen oder so zu umgehen, dass das Programm für den Kunden grundsätzlich einsatzfähig wird, so kann dieser vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Herabsetzung der Einmal-Lizenzgebühr, nicht jedoch der laufenden Pflegegebühren, verlangen.

Ist die Beseitigung von Mängeln mit angemessenem Aufwand nicht möglich, so kann MOTIONDATA hinsichtlich des betroffenen Bereichs oder Moduls vom Vertrag zurücktreten.

Im Falle eines Vertragsrücktritts durch den Kunden oder MOTIONDATA wird dem Kunden die Einmal-Lizenzgebühr, nicht aber die bis dahin von ihm bereits an MOTIONDATA entrichteten Pflegegebühren sowie sonstigen Entgelte für anderweitige Leistungen von MOTIONDATA rückerstattet.

Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, so hat der Kunde MOTIONDATA die Kosten der Überprüfung zu den gemäß den jeweils gültigen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Beratungs- und EDV-Systemunterstützungsleistungen“ von MOTIONDATA zu erstatten.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung an den Kunden.

Der Kunde hat MOTIONDATA bei der Suche nach den Mangelursachen und Mängelbehebung angemessen unentgeltlich zu unterstützen.

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Jedes MOTIONDATA Lizenzprogramm ist für den Einsatz auf bestimmten Maschinentypen und für den Betrieb zusammen mit bestimmten anderen Geräten und Programmen von MOTIONDATA entwickelt. Spezifische Einsatzbedingungen des Kunden sind von diesem vorab schriftlich zu erklären und werden nur durch schriftliche Einbeziehung auf dem Deckblatt Bestandteil des Vertrages. Im übrigen gelten ausschließlich die Funktionsbeschreibungen und Systemvoraussetzungen wie sie im jeweiligen Anbot von MOTIONDATA spezifiziert werden. Wird ein Lizenzprogramm unter anderen als diesen Systemvoraussetzungen genutzt, so entfällt die Verpflichtung von MOTIONDATA zur Gewährleistung.

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Die Kündigung des Pflegevertrages ist erstmalig mit Ablauf von 5 Jahren durch die Vertragsparteien möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Mangels Kündigung verlängert sich nach Ablauf von 5 Jahren der Pflegevertrag um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der jeweiligen Verlängerungsperiode gekündigt wird. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Dem Kunden steht ein Sonderkündigungsrecht des Pflegevertrages unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten für den Fall zu, dass er die Nutzung des Lizenzmaterials und der Software aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen beenden muss. Eine anteilige Rückvergütung fälliger oder bereits entrichteter Pflegegebühren und/oder der Einmal-Lizenzgebühr ist jedoch ausgeschlossen. Im Falle der Ausübung des Sonderkündigungsrechts ist der Kunde verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien sowie geänderte oder mit anderen Programmen verbundene Kopien des Lizenzmaterials an MOTIONDATA herauszugeben oder zu vernichten (löschen) und über Aufforderung von MOTIONDATA die Vernichtung (Löschung) an Eides Statt zu versichern; dies gilt auch für etwa gelieferte Handbücher. Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist der Kunde zur Zurückhaltung einer Archivkopie des Lizenzmaterials zu dem ausschließlichen Zweck der Erfüllung gesetzlich zwingend vorgeschriebener Aufbewahrungspflichten aber keinesfalls zur produktiven Nutzung der Archivkopie des Lizenzmaterials berechtigt und hat er dies über Aufforderung von MOTIONDATA eidesstattlich zu versichern. Ersetzt der Kunde jedoch ein gekündigtes Programm durch eine neue Programmversion mit anderer Programmnummer, so ist er berechtigt, die bisherige Version vor ihrer Rückgabe bzw. Löschung bis zu 3 Monaten als Ausweichreserve aufzubewahren. MOTIONDATA ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Nutzungsuntersagung des Lizenzmaterials berechtigt.

Das Recht der Vertragsparteien zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige Gründe stellen insbesondere die folgenden dar: (a) Verstoß gegen die Regelungen hinsichtlich Umfang und der Ausübung des Nutzungsrechts nach Maßgabe von Punkt 1. und 2. und fruchtloser Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Abmahnung; (b) soweit gesetzlich zulässig, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei oder Einstellung der Zahlungen durch eine Vertragspartei.

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Der Kunde räumt MOTIONDATA das Recht zur Überprüfung der Einhaltung der Lizenzbedingungen durch einen zur Vertraulichkeit verpflichteten Sachverständigen oder durch Remote-Zugriff ein. Der Kunde wird den Sachverständigen bei der Überprüfung im erforderlichen Umfang unterstützen und dafür Sorge tragen, dass die Überprüfung ungehindert durchgeführt werden kann. Jede Überprüfung durch einen Sachverständigen oder durch Remote-Zugriff ist dem Kunden mindestens 5 Werktage zuvor anzuzeigen. Sollte sich bei der Überprüfung eine Lizenzverletzung ergeben, so sind die Kosten der Überprüfung durch den Kunden zu tragen. Für jeden Fall einer Verletzung der Lizenzbedingungen verpflichtet sich der Kunde zur Nachzahlung allfälliger diesbezüglicher Lizenzgebühren gemäß der jeweils gültigen Preisliste von MOTIONDATA.

Gegenstand und Umfang der Programmpflege

Allgemeiner Gegenstand der Pflegeleistungen

Die MOTIONDATA-Programmpflege umfasst

  1. Fortentwicklung der Software in Bezug auf Qualität und Aktualität.
  2. Anpassung des Lizenzmaterials im Falle von Änderungen im Betriebssystem der Bestimmten Maschine. Nicht in der Pflege enthalten sind Anpassungen für ein neues Betriebssystem.
  3. Abgabe verbesserter Releases. Darunter fallen Verbesserungen, die im Rahmen des Leistungsumfanges des Lizenzmaterials liegen und in diesem Rahmen funktionelle oder Performance-Verbesserungen bringen.
  4. Nicht enthalten sind völlig neue Funktionen, die eine wesentliche Erweiterung des Leistungsumfanges bedeuten. Nicht enthalten sind weiters Funktionsänderungen bei bereits bestehenden und durch den Kunden erworbenen Funktionen, wenn diese nach Beurteilung von MOTIONDATA nur mit erheblichem Aufwand herstellbar sind. Solche Erweiterungen und Funktionsänderungen werden von MOTIONDATA gegen gesondertes Entgelt oder zusätzliche Lizenzgebühren angeboten.
  5. Ebenfalls nicht enthalten ist die Installation neuer Releases.
  6. Bereitstellung aktualisierter Dokumentationen zu den Release-Wechseln.

Der Kunde benennt MOTIONDATA

einen zuständigen Ansprechpartner (Systemverantwortlichen) sowie einer Ersatzperson, über den die gesamte Kommunikation der Parteien abgewickelt wird. Dies gilt auch bei Mehrfachinstallationen nach vorherigem Abschluss von Nebenlizenzen. Der Systemverantwortliche wird im Vertriebsinformationssystem der MOTIONDATA hinterlegt.

Umfang der Pflegeleistungen im Einzelnen

Releases

  1. MOTIONDATA stellt im Rahmen der Pflege in regelmäßigen Abständen neue Releases zur Verfügung. Neue Releases können in der Bereitstellung auch nur einzelner neuer Bereiche oder Module bestehen. Die neuen Releases werden von MOTIONDATA per Post auf vereinbartem Datenträger oder elektronisch versandt. Die Datenträger bleiben Eigentum von MOTIONDATA. Die Installationen hat der Kunde selbst durchzuführen; auf Wunsch erledigt MOTIONDATA die Installationen gegen zusätzliches Entgelt. Der Kunde ist für das Sichern der Releases verantwortlich. Bei Auslieferung eines neuen Releases oder einer Erweiterung wird MOTIONDATA das vorangegangene Release oder die Erweiterung regelmäßig für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten weiter pflegen. MOTIONDATA ist jedoch berechtigt, auch vor Ablauf dieses Zeitraumes die Pflege des vorangegangenen Releases mit der Begründung zu verweigern, dass (i) der Fehler im aktuellen Release behoben ist oder (ii) die Fehlerbehebung auf der Basis des vorangegangenen Releases wesentliche Anpassungen dieses Releases erforderlich machen würde, die zu erheblichen Mehraufwänden der MOTIONDATA führen und daher die Fehlerbehebung im neuen Release sinnvoller ist. Der Anspruch auf Pflege des vorangegangenen Releases erlischt jedenfalls nach Ablauf des Zeitraumes von zwölf (12) Monaten nach allgemeiner Verfügbarkeit des neuen Releases oder der Erweiterung.
  2. MOTIONDATA nimmt Verbesserungsvorschläge entgegen, prüft ihre allgemeine Verwendbarkeit und die Möglichkeiten zur Implementierung und entscheidet abschließend über die Implementierung eines Vorschlages. MOTIONDATA schuldet für verwendete Verbesserungsvorschläge des Kunden keinerlei Vergütung; mit der Bekanntgabe des Verbesserungsvorschlages überträgt der Kunde alle eventuellen Rechte aus seinem Vorschlag kostenlos auf MOTIONDATA.

Fehlerbehebung

  1. Stellt der Kunde einen Fehler fest, so ist dieser ohne Verzug mit allen erforderlichen Unterlagen (Auszüge der Dateien, Fehlerbeschreibung sowie eventuelle Dumps, etc.) an MOTIONDATA zu melden. MOTIONDATA kann gegebenenfalls weitere Unterlagen nachfordern. Der Kunde unterstützt MOTIONDATA im erforderlichen Umfang unentgeltlich und ermöglicht MOTIONDATA nach vorheriger Ankündigung den Remote-Zugriff zu seiner Anwendung. MOTIONDATA gewährleistet die vertrauliche Behandlung der Daten. Handelt es sich um einen umgehbaren Fehler, wird MOTIONDATA eine Anleitung zur Fehler-Umgehung geben. Die Korrektur erfolgt dann mit dem nächsten Release. Handelt es sich um einen Fehler, der ein Weiterarbeiten unmöglich macht, wird dem Kunden unverzüglich eine bereinigte Programmversion zur Verfügung gestellt. Die Installationen hat der Kunde selbst durchzuführen; auf seinen Wunsch erledigt MOTIONDATA die Installationen gegen gesondertes Entgelt.
  2. MOTIONDATA beginnt mit der Fehlerbehebung
    1. bei betriebsverhindernden Fehlern: wenn sie bis 12:00 Uhr gemeldet sind, spätestens am nächsten Werktag (Montag – Freitag); wenn sie nach 12:00 Uhr gemeldet sind, spätestens am übernächsten Werktag (Montag – Freitag).
    2. bei betriebsbehindernden Fehlern binnen angemessener Frist
    3. bei sonstigen Fehlern erfolgt die Behebung mit dem nächsten Release.

Fehlerkategorien:

Betriebsverhindernde Fehler (Fehlerkategorie 1): schwere Fehler, z.B. Fehler, die dazu führen, dass die Software nicht genutzt werden kann; Fehler in zentralen Funktionen, die zum Abbruch der gesamten Anwendung führen.

Betriebsbehindernde Fehler (Fehlerkategorie 2): mittlere Fehler, z.B. Fehler, die nicht  zu den in der Fehlerkategorie 1 aufgeführten Fehlern gehören und gleichwohl so erheblich sind, dass eine Fehlerkorrektur im nächsten Release nicht zumutbar ist und wobei der Mangel auch nicht mit organisatorischen Mitteln in vertretbarer Weise umgangen werden kann.

Sonstige Fehler (Fehlerkategorie 3): leichte Fehler, z.B. Fehler, die keine bedeutsame Auswirkung auf Funktionalität und Nutzbarkeit haben. Die Nutzung der Programme ist hierdurch nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.

  1. Die Pflicht zur Fehlerbehebung erlischt für MOTIONDATA, wenn der Kunde oder Dritte am Lizenzmaterial oder dessen Umgebung Veränderungen vornehmen, die für den Fehler ursächlich sind.
  2. Das Auftreten von Fehlern berechtigt den Kunden nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder zu reduzieren.
  3. MOTIONDATA schuldet nur die Beseitigung des Fehlers oder eine Anleitung zur Umgehung des Fehlers, nicht aber den Ersatz etwaiger Schäden, die durch den Fehler oder als Folge des Fehlers entstehen. Eigene Aufwendungen des Kunden im Zusammenhang mit der Fehlersuche und Fehlerbeseitigung sind von MOTIONDATA nicht zu erstatten.

Hotline – Service –Leistungen und -Bedingungen

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  1. Meldung von Anwendungsfehlern
  2. Probleme bei der Datenübergabe per Schnittstelle an Fremdsysteme (z.B. Importeurs-Systeme, Teilekataloge, etc.), sofern diese Schnittstelle zuvor bereits erfolgreich im Einsatz war
  3. Probleme bei der Datenerfassung mit Erfassungs-Terminals oder Lesegeräten, sofern diese Geräte zuvor bereits erfolgreich im Einsatz waren
  4. Fragen zum Betrieb der Software, zur Software-Bedienung oder Software-Funktionen

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Die Bearbeitung der Kundenanfragen beginnt abhängig von der Dringlichkeitsstufe in der Regel spätestens innerhalb folgender Reaktionsfristen, berechnet ab Eingang des Kundenanrufs bzw. E-Mails oder Fax, während der gewöhnlichen Geschäftszeiten der MOTIONDATA, wie in Punkt 12.5 festgelegt. Bei Ermittlung der Reaktionsfristen wird ausschließlich auf die gewöhnlichen Geschäftszeiten abgestellt, d.h. bei Anruf um 17.00 Uhr läuft die Reaktionsfrist noch eine halbe Stunde am gleichen Tag und am darauf folgenden Tag ab 7.30 Uhr weiter.

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Dringlichkeitsstufe

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Beschreibung der Dringlichkeit

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Reaktionsfrist

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1

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Drohender Datenverlust,

Stillstand der Anwendung

1 Stunde

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2

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Wichtige Eingaben unmöglich, wichtige Informationen nicht verfügbar

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4 Stunden

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3

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Meldung von Fehlern, die Mehrarbeit verursachen

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8 Stunden

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4

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sonstige Fragen oder Probleme     

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16 Stunden

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Sonstige Leistungen

Alle übrigen Leistungen, die nicht in den Punkten 11. und 12. genannt sind, sind nicht im Umfang der Pflegeleistungen und Hotline-Serviceleistungen von MOTIONDATA enthalten, wie z.B.

  • Fehlermeldungen, die auf fehlerhafte Anwendung zurückgehen.
  • Einsatz von Beratern beim Kunden vor Ort.
  • Sonstige Dienstleistungen, die über die Beratung bei Anwenderproblemen im Zusammenhang mit der bereits bestehenden Installation hinausgehen.

Solche weitergehende Leistungen werden von MOTIONDATA nur über gesonderten Auftrag des Kunden entgeltlich unter Zugrundelegung der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Beratungs- und EDV-Systemunterstützungsleistungen“ von MOTIONDATA erbracht.

Handelswaren (Hardware)

Lieferungen

  1. Lieferung erfolgt ab Versandort von MOTIONDATA oder unmittelbar ab Versandort des Herstellers, ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung, und auf Rechnung und Ge­fahr des Kunden. MOTIONDATA ist zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen gelten grundsätzlich als selbständige Lieferun­gen, die auch getrennt in Rechnung gestellt werden können. Die Verpflichtung zur Montage und Installation bedarf eines gesonderten schriftlichen Auftrags des Kunden und wird unter Zugrundelegung der gesonderten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Beratung- und EDV-Systemunterstützungsleistungen“ von MOTIONDATA erbracht.
  2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Ver­bindlichkeit der Fristen setzt die rechtzeitige Erbringung aller notwendigen Beistellungen und Mitwirkungsleistungen durch den Kunden voraus. Die Frist gilt als eingehalten,
    1. bei Lieferungen ohne Montage und Installation, wenn die Lieferung inner­halb der vereinbarten Lieferfrist von MOTIONDATA oder einem Zulieferer/Subunternehmer von MOTIONDATA zum Versand an den Kunden gebracht oder zur Abholung durch den Kunden bereit gestellt worden ist. Falls die Lieferung oder Abholung sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, gilt die Frist als eingehalten, wenn die Mitteilung der Lieferbereitschaft innerhalb der verein­barten Frist erfolgt;
    2. bei Lieferung mit Montage und Installationsverpflichtung, sobald die Montage und Installation innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
  3. Lieferfristen verlängern sich für MOTIONDATA angemes­sen bei Störungen aufgrund durch MOTIONDATA nicht zu vertretenden Hindernissen wie z.B. Streik, Aus­sperrungen, Krieg, Störungen bei der Eigenbelieferungen, Be­triebsstörungen und andere Fälle Höherer Gewalt. Wird die Lieferung dadurch dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird MOTIONDATA von der Lieferverpflichtung endgültig befreit und kann MOTIONDATA vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche gegen MOTIONDATA ableiten kann.
  4. Wird die Lieferung auf Wunsch oder aus sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, so kann MOTIONDATA dem Kunden ab Anzeige der Lieferbereit­schaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Bruttorechnungsbetrages für jede vollendete Woche in Rechnung stellen, wobei der Betrag jedoch absolut mit 5 % des Bruttorechnungsbetrages begrenzt wird. Übersteigende gesetzliche Schadenersatzansprüche von MOTIONDATA bleiben jedoch vorbehalten.
  5. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von MOTIONDATA.
    Der Kunde darf die gelieferten Waren im Rahmen seines ord­nungsgemäßen Geschäftsbetriebes mit anderen Sachen verbinden und in diese einbauen. Eine Verbindung oder ein Einbau erfolgen jedoch ausschließlich für Rechnung von MOTIONDATA, welche einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der von MOTIONDATA gelieferten Waren zum Wert der neuen Sache ent­spricht.
    Der Kunde darf die gelieferten Waren und die allenfalls im Miteigentum von MOTIONDATA stehenden neuen Sachen im Rahmen seines gewöhn­lichen Geschäftsbetriebes unter der Voraussetzung veräußern, dass er mit dem Käufer kein Abtretungsverbot und einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung vereinbart. Der Kunde tritt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren samt Eigentumsvorbehalt hiermit in Höhe des jeweiligen Bruttofakturenbetrages der von MOTIONDATA an ihn gelieferten Waren zur bis zu deren vollständiger Bezahlung zur Besicherung an MOTIONDATA ab. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von MOTIONDATA an den Kunden gelieferten Waren und der allenfalls im Miteigentum von MOTIONDATA stehenden neuen Sachen ist dem Kunden bis zur vollständigen Zahlungsleistung an MOTIONDATA nicht erlaubt.
    Bei Zugriffen Dritter auf die von MOTIONDATA gelieferten Waren oder die allenfalls im Miteigentum von MOTIONDATA stehenden neuen Sachen hat der Kunde das Eigentumsrecht von MOTIONDATA geltend zu machen und MOTIONDATA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit solchen Zugriffen Dritter.
    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung, kann MOTIONDATA die Be­rechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung und zur Verbin­dung oder dem Einbau der von MOTIONDATA gelieferten Waren mit anderen Sachen widerrufen und die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden zurücknehmen. Die Rücknahme der Waren durch MOTIONDATA gilt mangels ausdrücklicher Erklärung nicht als Rücktritt vom Vertrag.
    MOTIONDATA ist in solchen Fällen berechtigt, die zurückgenommenen Waren durch Verkauf zum Marktpreis oder in einer öffentlichen Versteigerung in sinngemäßer Anwendung der §§ 466a – 466e ABGB zu verwerten und sich aus dem Verwertungserlös unter An­rechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden befriedigen. Ein allfälliger Überschuss steht dem Kunden zu.

Zahlungsbedingungen

  1. Alle Rechnungen von MOTIONDATA sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für in Rechnung gestellte Teillieferungen. Alle Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. MOTIONDATA ist berechtigt, Lieferungen unbeschadet der vereinbarten Zahlungskonditionen nur gegen Vorauskassa durchzu­führen, wenn gemäß Beurteilung von MOTIONDATA Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass die Zahlungsleistung durch den Kunden gefährdet ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Vermö­gensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert ha­ben, wenn der Kunde fällige Forde­rungen von MOTIONDATA nicht bezahlt, etc. MOTIONDATA kann in letzterem Fall auch alle weiteren  Lieferungen an den Kunden so lange aussetzen, bis alle überfälligen Forderungen be­glichen sind.

Gewährleistung

MOTIONDATA leistet für die vertragsgemäßen Eigenschaften der Waren Gewähr. Der Kunde hat MOTIONDATA einen Mangel unter genauer Angabe der Art und Umstände, unter denen er sich gezeigt hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Mängelrüge).

MOTIONDATA ist im Falle eines gewährleistungspflichtigen Mangels nach ihrer Wahl  zunächst berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Falls MOTIONDATA vom Kunden ordnungsgemäß gerügte Mängel auch im Rahmen zweier Nachbesserungsversuche innerhalb angemessener Nachfrist nicht beseitigt und auch keine Ersatzlieferung durchführt, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Preisminderung oder die Rückgängigmachung (Wandlung) des Kaufvertrages zu verlangen;  letzteres jedoch bei Mängeln, die sich auf teilabnahmefähige Lieferungen beschränken, nur hinsichtlich der mangelbehafteten Teillieferungen, sofern die übrigen Lieferungen für sich alleine für den Kunden noch wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind.

Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, so hat der Kunde MOTIONDATA die Kosten der Überprüfung zu gemäß den jeweils gültigen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Beratungs- und EDV-Systemunterstützungsleistungen“ von MOTIONDATA zu erstatten.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

Die Gewährleistungsfristen beginnen mit Lieferung an den Kunden oder, sofern durch MOTIONDATA die Installation durchgeführt wird, mit erfolgter Installation.

Der Kunde hat MOTIONDATA bei der Suche nach den Mangelur­sachen und Mängelbehebung angemessen unentgeltlich zu unterstützen.

Allgemeine Bestimmungen

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Allfällige abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keinerlei rechtliche Wirkung und gelten ausdrücklich als abbedungen und nicht vereinbart.

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Die Vertragsparteien haben hinsichtlich aller gegenseitig offen gelegten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, einschließlich Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen strikte Vertraulichkeit zu bewahren und auch ihre mit der Vertragsabwicklung befassten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen in gleicher Weise zu verpflichten.

Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsbeendigung zeitlich unbefristet.

Nach Vertragsbeendigung ist der jeweilige Empfänger verpflichtet, alle Unterlagen mit vertraulichen Informationen der anderen Partei zurückzugeben.

Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz sind von den Vertragsparteien einzuhalten.

Der Kunde  nimmt  zur Kenntnis, dass seine von ihm jeweils bekanntgegebenen personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung des von ihm erteilten Auftrages erforderlich sind, von MOTIONDATA verarbeitet und verwendet und zu diesem Zweck auch an sonstige von MOTIONDATA zur Auftragserfüllung beigezogene natürliche oder juristische Personen übermittelt werden dürfen. Der Kunde nimmt des weiters zur Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten auch für andere Zwecke verarbeitet und verwendet und an Dritte übermittelt werden dürfen, wenn diese anderen Zwecke mit dem Zweck, zu dem seine personenbezogenen Daten erhoben wurden, vereinbar sind.

 Die Verarbeitung und Verwendung der vom Kunden jeweils bekanntgegebenen personenbezogenen Daten beruht insbesondere auf Art. 6 DSGVO (Einwilligung, Vertragserfüllung, Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, berechtigte Interessen).

 Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die vorgenannten Zwecke nicht erforderlich sind. Die personenbezogenen Daten werden jedoch jedenfalls solange gespeichert, als dazu gesetzliche Verpflichtungen bestehen, beispielsweise aufgrund von Aufbewahrungspflichten oder solange Fristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.

 Der Kunde hat das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten und ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit und ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzbehörde.

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MOTIONDATA ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln, womit sich der Kunde ausdrücklich einverstanden erklärt.

Zahlungen gelten erst als an MOTIONDATA geleistet, wenn der Geldbetrag in voller Höhe auf einem Konto von MOTIONDATA eingegangen ist. Zahlungen an Mitarbeiter von MOTIONDATA oder sonstige Dritte sind nicht gestattet. Zahlungsverzug des Kunden berechtigt MOTIONDATA die laufenden Lieferungen und Leistungen einzustellen und nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden zurückzutreten.

Im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden werden diesem von MOTIONDATA Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten pro Jahr über dem je­weiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz in Rechnung gestellt.

Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die von MOTIONDATA schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Der Kunde ist keinesfalls berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten.

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MOTIONDATA haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Ersatz vergeblicher Aufwendungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden sowie für Schäden aus Datenverlust.

Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden, die auf dem Fehlen einer ausdrücklich von MOTIONDATA zugesicherten Eigenschaft oder dem arglistigen Verschweigen von Fehlern beruhen sowie nicht für Schäden, die durch MOTIONDATA oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder leicht fahrlässig verursacht wurden und zu Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit einer natürlichen Person geführt haben.

Der Kunde hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von MOTIONDATA oder deren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Verfall vom Kunden innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens und Schädigers gerichtlich geltend gemacht werden.

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Der Kunde hat im dafür erforderlichen Ausmaß mitzuwirken, dass MOTIONDATA ihre Leistungen und Lieferungen ordnungsgemäß und fristgerecht erbringen kann.

Der Kunde hat daher die Leistungen und Lieferungen von MOTIONDATA während seiner Geschäftszeiten in dem in seiner Bestellung angegebenen Zeitraum zu ermöglichen bzw. entgegenzunehmen oder – falls ein solcher Zeitraum in seiner Bestellung nicht angegeben ist – zu jeweils mit MOTIONDATA zu vereinbarenden Terminen. Kann über diese Termine zwischen dem Kunden und MOTIONDATA keine Einigung erzielt werden, so ist MOTIONDATA berechtigt, dem Kunden schriftlich drei Termine zu benennen, zu welchen die jeweiligen Leistungen und Lieferungen durch MOTIONDATA erbracht werden sollen. Der Kunde hat sich zu den Terminvorschlägen binnen 14 Tagen schriftlich zu äußern.

Sollte sich der Kunde binnen 14 Tagen nicht äußern oder keinen der von MOTIONDATA vorgeschlagenen Termine akzeptieren oder die Erbringung der Leistungen und/oder Lieferungen durch MOTIONDATA zu den von ihm akzeptierten Terminen oder in dem in seiner Bestellung angegebenen Zeitraum nicht ermöglichen oder deren Erbringung überhaupt verweigern oder seine  Bestellung gänzlich stornieren, so kann MOTIONDATA wahlweise auf Vertragserfüllung durch den Kunden bestehen oder unter Geltendmachung eines pauschalierten Schadensersatzes (Konventionalstrafe) in Höhe von 10% des Bruttoauftragswertes der Bestellung des Kunden und unter Vorbehalt übersteigender Schadenersatzansprüche vom Vertrag mit dem Kunden zurücktreten.

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MOTIONDATA wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer angeblichen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes Dritter durch die vertragsgemäße Nutzung des Lizenzmaterials durch den Kunden oder aus von MOTIONDATA an den Kunden gelieferten Handelswaren abgeleitet werden und dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbeträge im Rahmen der Haftungsbegrenzung gemäß vorstehendem Punkt III.3. übernehmen, sofern der Kunde MOTIONDATA von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und MOTIONDATA alle Abwehrmaßnahmen, die Prozessführung und allfällige Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und gemäß den Anweisungen von MOTIONDATA durchgeführt werden. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, so kann MOTIONDATA auf eigene Kosten das Lizenzmaterial bzw. die Handelswaren ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jede Vertragspartei den betreffenden Lizenz- und Pflegevertrag fristlos kündigen bzw. vom Kaufvertrag für die Handelswaren zurücktreten. In solchen Fällen haftet MOTIONDATA dem Kunden für den ihm durch die Kündigung bzw. den Vertragsrücktritt entstehenden unmittelbaren Schaden im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehendem Punkt III.3. MOTIONDATA haftet nicht, falls die Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass das Lizenzmaterial vom Kunden nicht in einer gültigen, unveränderten Version oder zusammen mit nicht von MOTIONDATA gelieferten Programmen oder unter anderen als den in Punkt I.8. angeführten Einsatzbedingungen genutzt oder wenn die von MOTIONDATA gelieferte Handelsware vom Kunden nicht zu den vorgesehenen Zwecken verwendet wurde.

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Änderungen und Ergänzungen aller vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien  bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.

Rechtsnachfolge

Die Rechte und Pflichten aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsteilen gehen wechselseitig auf deren Rechtsnachfolger über und sind erforderlichenfalls förmlich auf diese zu überbinden.

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Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt und haben die Vertragsparteien die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung umgehend durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt.

Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und MOTIONDATA und alle damit zusammenhängenden Fragen findet ausschließlich Österreichisches Recht Anwendung; die Anwendbarkeit des ”Einheitlichen UN-Kaufrechts” (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Erfüllungsort für alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien resultierenden Streitigkeiten ist Graz. MOTIONDATA ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Firmensitz oder am Sitz einer Geschäftsstelle, für welche ein Lizenz- und Pflegevertrag abgeschlossen wurde oder an welche eine Lieferung von Handelswaren erfolgt, gerichtlich zu belangen.